Ab dem Veranlagungszeitraum 2017

sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 einen Regierungsentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (kurz. KöMoG) beschlossen. Danach sollen Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Das Optionsmodell soll durch einen neuen eingefügten § 1 a Körperschaftsteuergesetz eingeführt werden. Dieser soll Personengesellschaften ermöglichen, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Eine Rückkehr zur Einkommensteuer soll jederzeit möglich sein. Einzelhändler soll hingegen dieses Optionsmodell nicht nutzen können.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause verabschiedet werden.